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Neue Verordnung zur Tierärztlichen Hausapotheke (20.03.2018)
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Reserveantibiotika und TÄHAV
(Tierärztliche Hausapothekenverordnung)
Was ändert sich:
Seit dem 01.03.2018 ist die neue TÄHAV gültig.
Damit sind Cephalosporine und Fluorchinolone zu Reserveantibiotika für die Humanmedizin erklärt worden.
Diese Regelung gilt sowohl für landwirtschaftliche Nutztiere, als auch für Kleintiere.
Der Einsatz der betreffenden Präparate ist nicht verboten, darf aber nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Resistenzprüfung erfolgen.
Es wird in diesem Zusammenhang der Begriff: Antibiogrammpflicht eingeführt.
Das bedeutet, dass bei der Erstbehandlung andere Medikamente zum Einsatz kommen müssen. Sollten diese sich im konkreten Fall als wirkungslos erweisen, muss eine Resistenzprüfung erfolgen. Das Ergebnis des Resistenztestes bildet dann die Grundlage der weiteren Behandlung.
Für einige Erkrankungen, wie zum Beispiel Panaritium, Mortellaro, Fremdkörper u.a. ist es nahezu unmöglich geeignetes Probenmaterial für eine bakteriologische
Untersuchung zu gewinnen. Wie in solchen Fällen verfahren werden soll, ist im Moment noch unklar.
In unserer Praxis betrifft das die Präparate:
- Cobactan® (Cobactan® 2,5%, Cobactan® Injektoren)
- Ceffct®, Qivitan®
- Baytril® (Baytril® 100mg, 50mg, 25mg, 0,5% Doser, Baytril®oral 10%, Baytril®1inject)
- Spectron®, Enroxil®, EnroSleecol®
- Excenel® Flow
- Naxcel® Rind, Naxcel® Schwein
- Virbactan® Trockensteller
Für die gesetzeskonforme Anwendung der Reserveantibiotika ist die klinische Untersuchung des Tieres oder der Tiergruppe durch den Tierarzt erforderlich (wie bisher auch). Der Einsatz ist entsprechend zu dokumentieren.
Ihr Team der Tierarztpraxis „Zur alten Ems“ |
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Diese News enthält folgende Anlage: 2018-03-20-Tierarztpraxis-zur-alten-ems.pdf |
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